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   BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70   

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BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70 (https://dejure.org/1970,1509)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1970 - II B 21.70 (https://dejure.org/1970,1509)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1970 - II B 21.70 (https://dejure.org/1970,1509)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Beamten bei Überprüfung eines Besoldungsbescheids

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt: Der Beamte unterliegt nach der für ihn maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschrift über die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - hier: nach § 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 [GVBl. S. 25] - in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB der den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden verschärften Haftung, wenn er bei der Entgegennahme der Überzahlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte bei dem Empfang seiner Bezüge nicht der ihm auf Grund des besonderen Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, kraft deren er gehalten ist, die ihm gezahlten Bezüge auf ihre Rechtmäßigkeit und auf erkennbare Mängel ihrer rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen und sich dabei ergebende Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder bei der anweisenden Behörde zu klären (BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966 S. 24] und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968 S. 183]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16] sowie BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 08.02.1968 - II C 6.67

    Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes an der Zahlung - Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt: Der Beamte unterliegt nach der für ihn maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschrift über die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - hier: nach § 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 [GVBl. S. 25] - in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB der den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden verschärften Haftung, wenn er bei der Entgegennahme der Überzahlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte bei dem Empfang seiner Bezüge nicht der ihm auf Grund des besonderen Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, kraft deren er gehalten ist, die ihm gezahlten Bezüge auf ihre Rechtmäßigkeit und auf erkennbare Mängel ihrer rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen und sich dabei ergebende Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder bei der anweisenden Behörde zu klären (BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966 S. 24] und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968 S. 183]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt: Der Beamte unterliegt nach der für ihn maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschrift über die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - hier: nach § 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 [GVBl. S. 25] - in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB der den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden verschärften Haftung, wenn er bei der Entgegennahme der Überzahlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte bei dem Empfang seiner Bezüge nicht der ihm auf Grund des besonderen Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, kraft deren er gehalten ist, die ihm gezahlten Bezüge auf ihre Rechtmäßigkeit und auf erkennbare Mängel ihrer rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen und sich dabei ergebende Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder bei der anweisenden Behörde zu klären (BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966 S. 24] und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968 S. 183]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.04.1965 - II C 41.61
    Auszug aus BVerwG, 19.08.1970 - II B 21.70
    Denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt: Der Beamte unterliegt nach der für ihn maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschrift über die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - hier: nach § 51 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 [GVBl. S. 25] - in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB der den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden verschärften Haftung, wenn er bei der Entgegennahme der Überzahlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte bei dem Empfang seiner Bezüge nicht der ihm auf Grund des besonderen Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, kraft deren er gehalten ist, die ihm gezahlten Bezüge auf ihre Rechtmäßigkeit und auf erkennbare Mängel ihrer rechnerischen Richtigkeit zu überprüfen und sich dabei ergebende Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder bei der anweisenden Behörde zu klären (BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966 S. 24] und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968 S. 183]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70

    Überweisung nicht mehr zustehender Bezüge an einen auf Antrag zu entlassenden

    Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. BVerwGE 8, 261 [271]; 24, 148 [151]; 32, 228; Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [RiA 1970, 74]; Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 -).
  • BVerwG, 06.04.1973 - VI B 25.73
    Die Maßstäbe, die an die Prüfungspflicht des Beamten in bezug auf Überzahlungen angelegt werden müssen, sind ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon geklärt (vgl.Beschlüsse vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 - undvom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.10.1972 - VI B 12.72

    Voraussetzungen einer Abweichung - Erkundigungspflichten der Beamten bei

    Danach hat der Beamte (oder Versorgungsempfänger) die Pflicht, bei Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung oder Berechnung sich - gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Kasse oder anweisenden Behörde - Gewißheit zu verschaffen (vgl. auch Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 42] und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 114.67 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 17] sowie Beschlüsse vom 19. August 1970 - BVerwG II B 21.70 - und vom 19. Oktober 1970 - BVerwG VI B 15.70 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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